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BGH - Entscheidung vom 25.06.2003 (XII ZR 63/00)
a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elterunterhalts nach den auch sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Einkommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.
b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem Elternteil geprägt waren.
c) Der zum Elternunterhalt Verpflichtete ist in der Disposition der ihm belassenen Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht herabzusetzen, weil er tatsächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten Warmmiete entspricht.
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