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BGH - Entscheidung vom 15.09.2010 (XII ZR 148/09)
1. Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB setzt die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus. Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat.
2. Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen.
Hinweise zum Urteil
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt. Hinweise zur praktischen Umsetzung dieser Entscheidung finden Sie in dem Ratgeber Elternunterhalt erläutert.
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