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OLG Hamm - Entscheidung vom 16.12.2005 (11 UF 118/05)
1. Im Rahmen des Elternunterhalts ist eine einmalige Überstundenvergütung des Unterhaltspflichtigen, die über das übliche Maß weit hinausgeht und als Entgelt eines überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes gezahlt wird (hier: 7.500 Euro für Überstunden anlässlich der Einführung eines neuen Computersystems), nur in Höhe von 1/3 anzurechnen.
2. Der Unterhaltbedarf der neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte (unter Berücksichtigung des Wohnvorteils sowie fiktiver Mieterträge aus einer Einliegerwohnung) zu bemessen; die der Ehefrau erwachsene Kostenersparnis aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung ist pauschal auf 25% zu schätzen.
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