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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 17.09.2007 (2 UF 61/07)
Zum Zwecke der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten ist zunächst das Gesamtfamilieneinkommen - gekürzt um die Ersparnisquote von 14% - also 86% anzusetzen und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht berücksichtigte Ersparnis von 14% auf Seiten des Unterhaltspflichtigen ist diesem nach seinem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Von dem sich danach ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen ist in Anlehnung an die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 23.10.2002 die Hälfte des den Selbstbehalt übersteigenden Teils zur Deckung des Elternunterhalts einzusetzen.
Durch diesen Berechnungsansatz wird sichergestellt, dass auch bei unterschiedlich hohen Einkommen eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an der Haushaltsersparnis erfolgt.
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