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OLG Hamm - Entscheidung vom 23.11.2007 (13 UF 134/07)
1. Die für den Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen geltende Grenze für die Anerkennung einer zusätzlichen Altersvorsorge (5 % des Bruttoeinkommens) gilt nicht in gleicher Weise für seinen Ehegatten.
2. Zur Berechnung des Elternunterhalts ist nach Bereinigung des Gesamteinkommens das angemessene Familieneinkommen zu ermitteln. Dazu werden die Mindestselbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen und den Ehegatten abgezogen. Von dem verbleibenden Betrag ist regelmäßig die Hälfte dem Familienunterhalt hinzuzurechnen. Zu dem so berechneten Familieneinkommen hat der Unterhaltspflichtige entsprechend seinem Einkommen anteilig vorrangig beizutragen. Der ihm verbleibende Betrag steht für den Elternunterhalt zur Verfügung.
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