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OLG Celle - Entscheidung vom 02.09.2008 (10 UF 101/08)
Der Anspruch auf Elternunterhalt ist teilweise verwirkt, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund entsprechender Mitteilungen der Unterhaltsberechtigten darauf vertrauen darf, dass die Unterhaltsberechtigte rückwirkend keinen höheren Unterhalt geltend machen wird. Soweit die Unterhaltsberechtigte im Verlauf der außergerichtlichen Korrespondenz ihre Unterhaltsforderung immer wieder ermäßigt hat, durfte der Unterhaltspflichtige darauf vertrauen, dass keine höhere Inanspruchnahme erfolgen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch außergerichtliche Schriftsätze erfolgten Ermäßigungen der Unterhaltsforderung jeweils Ergebnis der außergerichtlichen Korrespondenz waren, in welcher der Unterhaltspflichtige Abzugspositionen vorgetragen hat.
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