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BGH - Entscheidung vom 19.02.2003 (XII ZR 67/00)
a) Zum Unterhaltsbedarf eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber seinem Unterhaltspflichtigen Kind.
b) Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft.
c) Für den Ehegatten des auf Elterunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vorneherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Verhältnisse bemessene höhere Unterhalt.
Hinweise zum Urteil
Hier hat der BGH erstmals ausgeurteilt, dass bei der Berechnung von Elternunterhalt dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht nur der Mindestselbstbehalt, sondern der hälftige Anteil des Familieneinkommens zusteht. Der mehrverdienende Unterhaltspflichtige muss also seinem Ehegatten zuerst soviel von seinem Einkommen abgeben, dass der andere Ehegatte über die Hälfte der Gesamteinkünfte verfügt. Nur von dem Rest kann der Unterhaltspflichtige Elternunterhalt bezahlen (unter Beachtung seines erhöhten Selbstbehalts).
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