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AG Pankow-Weißensee - Entscheidung vom 05.11.2008 (17 F 4142/08)
Das Schonvermögen gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt kann nicht pauschal auf 100.000 ,- Euro festgelegt werden sondern ist aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln. Dem Unterhaltspflichtigen kann ein noch höherer Schonbetrag belassen werden, wenn er aufgrund einer schweren Erkrankung kaum damit rechnen kann, noch weitere gesetzliche Rentenansprüche zu erwerben, und mit den bestehenden Anwartschaften einer erheblichen Versorgungslücke entgegensieht.
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