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Elternunterhalt

Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen

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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 14.01.2009 (II-8 UF 172/08)

Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen, dabei jedoch kapitalerhöhend auf dem Sparkonto verbleiben, sind bei der Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt nicht als Einkommen, sondern als dem Kind zu belassende Rendite anzusehen.

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