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OLG Hamm - Entscheidung vom 06.08.2009 (2 UF 241/08)
1. Hat ein zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteter seine Lebensstellung darauf eingerichtet, mit angelegtem Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt Grundeigentum zu erwerben, das seiner Absicherung im Alter dienen soll, bleiben solche Vermögensdispositionen dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen, sofern der Unterhaltsschuldner keinen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben in Luxus führt.
2. Ist der Unterhaltsschuldner die aus der Errichtung eines Eigenheims resultierenden Verbindlichkeiten im laufenden Rechtsstreit und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem er mit seiner Inanspruchnahme auf Elternunterhalt rechnen musste, können Tilgungsleistungen nur eingeschränkt unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge im Umfang von 5 % seines Bruttoeinkommens berücksichtigt werden.
3. Das Institut der Verwirkung dient nicht dazu, einen Unterhaltsgläubiger zur zeitnahen erfolgversprechenden Durchsetzung seines Rechts auf rückständigen Unterhalt zu zwingen. Muss der Unterhaltsschuldner auf Grund eines Prozessverhaltens des Unterhaltsgläubigers oder seines gesetzlichen Vertreters mit der Inanspruchnahme rechnen, ist es möglich und geboten, dass er Rücklagen für den Fall einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch den Gläubiger bildet.
4. Einmaliges Zerschneiden der Kleidung von Kindern, die Verursachung eines Waschzwangs und mehrfaches, nicht näher dargelegtes, Aussperren aus einer Wohnung stellen vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung einer Mutter ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 BGB dar.
5. Bei der Auslegung des Begriffs "unbillige Härte" i.S.d. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die Zielsetzung der öffentliche Hilfe und daneben die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Würden mit der Heranziehung zum Elternunterhalt soziale Belange vernachlässigt, liegt eine Härte vor.
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