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Elternunterhalt

Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen sollen

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BGH - Entscheidung vom 21.04.2004 (XII ZR 326/01)

Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die insoweit für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

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