|
| |
BGH - Entscheidung vom 28.01.2004 (XII ZR 218/01)
a) zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung.
b) Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Missverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt.
Fragen zu diesem Urteil? Jetzt im Forum Elternunterhalt stellen...
|
|