Verwirkung - Ist der Anspruch vielleicht untergegangen?
Die Juristen sprechen von Verwirkung, wenn ein Anspruch zwar grundsätzlich besteht, aber aus besonderen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden darf.
Zum Beispiel weil der Elternteil seiner eigenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist.
Oder weil das Sozialamt sich zuviel Zeit mit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gelassen hat.
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Verwirkung wegen Zeitablauf
Mehr Informationen finden Sie hier: Ratgeber Elternunterhalt
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