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Einkommensbereinigung - was kann das Einkommen mindern?
Es gibt eine Reihe von Positionen, die das zuvor ermittelte Einkommen mindern können:
- Darlehensverbindlichkeiten, auch für Konsumkredite, wenn diese Kredite aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltsverpflichtung bekannt wurde.
- Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
Wenn Sie noch unterhaltsberechtigte Kinder haben, egal ob diese noch minder- oder schon volljährig sind, werden die Bedarfssätze, die sich für die Kinder aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben, von dem Einkommen abgezogen. Ehegattenunterhalt (auch für geschiedene Ehegatten) kann ebenfalls das Einkommen mindern.
- Altersvorsorge bei Nicht-Selbstständigen: (insb. Riester-Rente, ggfs. auch Kapitallebens- und/oder Rentenversicherung)
Maximal 5% des Bruttoeinkommens dürfen verwendet werden
- Altersvorsorge bei Selbstständigen: bis zu 20% des Bruttoeinkommens bei entsprechendem Nachweis
- Berufsbedingte Aufwendungen
Wie auch sonst im Unterhaltsrecht können berufsbedingte Aufwendungen das Einkommen mindern. Voraussetzung ist, dass solche tatsächlich anfallen. Als berufsbedingte Aufwendungen werden angesehen: Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Fachzeitschriften, Berufskleidung etc.
- Kranken- und Pflegeversicherungskosten bei Beamten und Selbstständigen (ggfs. bei allen: Krankenzusatzversicherung)
- Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Andere Versicherungen
Bei anderen Versicherungen (Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht etc) ergibt sich noch kein eindeutiges Bild. Die meisten Sozialämter bringen die Prämien für solche Versicherungen von dem Einkommen in Abzug, also sollten Sie sie auf jeden Fall auch angeben.
Mehr Informationen finden Sie hier: Ratgeber Elternunterhalt
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