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Einkommen - wie wird das ermittelt?
Eine ganz wesentliche Frage ist natürlich, wie das Einkommen zu ermitteln ist. Dazu stichpunktartig folgende Hinweise:
- Nicht-Selbstständige
Bei Arbeitern, Angestellten, Beamten, Rentnern, Pensionären etc. addiert man das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Weihnachts- und Urlaubsgeld wird dazugerechnet. Wenn Sie Spesen erhalten, erhöhen die Gerichte das Einkommen um 1/3 der erhaltenen Spesen. Auch Überstundenvergütungen erhöhen das Einkommen, wenn sie berufstypisch sind und regelmäßig anfallen.
Aus dem Jahreseinkommen wird ein durchschnittliches monatliches Einkommen gebildet, indem man den Gesamtbetrag durch 12 teilt.
- Selbstständige
Bei Selbstständigen werden die Einkünfte der vergangenen 3 Kalenderjahre zugrunde gelegt. Daraus wird ein Durchschnitt gebildet. Wichtig: Steuerlich erlaubte Einkommensminderungen (bspw. durch Abschreibungen (AfA) können für die Einkommensermittlung im Unterhaltsrecht unbeachtlich sein.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Auch hier wird der Schnitt aus den vergangenen 3 Kalenderjahren ermittelt. Beachten Sie auch hier: Zu versteuernde Einkünfte müssen nicht unbedingt den unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften entsprechen.
- Kapitaleinkünfte
Zinsen und Dividenden (bzw. Ausschüttungen bei Gesellschaftern) erhöhen ebenfalls umgerechnet auf 12 Monate das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
- Steuererstattung
Die Steuererstattung wird ebenfalls durch 12 geteilt und erhöht so das monatliche Durchschnittseinkommen.
Mehr Informationen finden Sie hier: Ratgeber Elternunterhalt
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