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Leistungsfähigkeit - Können Sie überhaupt Unterhalt zahlen?
Eins vorneweg: Verbraucht eine Familie ihr gesamtes Einkommen - beispielsweise für Wohnen, Essen, Trinken, Urlaub etc - , entfällt die Unterhaltspflicht. Es darf aber - mit wenigen Ausnahmen - kein Vermögen gebildet werden.
Außerdem gilt: Der Mindestselbstbehalt des Kindes gegenüber Vater oder Mutter beläuft sich auf 1.400,- Euro (bis 30.06.2005: 1.250,- Euro), für seinen Gatten auf 1.050,- Euro (bis 30.06.2005: 950,- Euro). Liegen die Einkünfte des Ehepaares darunter, entfällt die Unterhaltspflicht.
Stichwort Vermögensverwertung: Das unterhaltspflichtige Kind kann gehalten sein, Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Ihm ist aber ein höheres Schonvermögen zu belassen.
Wohnt das Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,- € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,- € zu belassen. Beachte: Dies sind Mindestwerte, die im Einzelfall auch höher sein können. In einem Urteil vom 30.08.2007 (XII ZR 98/04) hat der BGH entschieden, wie hoch das individuelle Schonvermögen mindestens sein muss. Um Ihnen die Berechnung zu erleichtern, haben wir einen Onlinerechner programmiert, den Sie hier finden: Elternunterhalt: Schonvermögen berechnen
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