Thema: Eigentumswohnung trotz Pflegebedürftigkeit
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Carlo2010 21.09.2011, 23:14 Uhr Der Pflegebedürftige lebt im Pflegeheim. Seine primär unterhaltsverpflichtete Ehefrau wohnt in der gemeinsamen Eigentumswohnung, in angemessener Größe, nicht luxuriös. Das Vermögen der Eheleute ist durch den Heimaufenthalt aufgebraucht, die Kinder werden zur Zahlung aufgefordert.
Hier stellt sich die Frage, ob die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können, obwohl der Pflegebedürftige zumindest faktisch noch "Vermögen" in Form eines hälftigen Eigentumsanteils an der Wohnung hat.
Müssen die Kinder zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon Auskünfte über ihr Vermögen geben, oder können Sie es verweigern?
Unterscheidet sich hier nicht das Sozialrecht vom Unterhaltsrecht??
Heide 22.09.2011, 19:28 Uhr Solange die Eltern über Vermögen verfügen, besteht keine Bedürftigkeit.
§ 1602 Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Liebe Grüße
Heide
H-Gruenspan 22.09.2011, 21:28 Uhr Ah ja; wer also über 2400 € Rente und Pflegestufe verfügt
und sich ein 3300 € Pflegeheim selbst aussucht und ein Umzug
höchstrichterlich nicht mehr zuzumuten ist, der ist also
bedürftig ?
Eine seltsame Definition die Du da aufstellst
Carlo2010 22.09.2011, 22:35 Uhr Könntet Ihr eure Antworten vielleicht mehr konkretisieren? Insbesondere in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Eigentumswohnung des Pflegebedürftigen. Diser kann ja schließlich nicht veräußert werden, da die Ehfrau dort ja noch wohnt und lebt.
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