Thema: Prüfung der Unterhaltsleistung an Eltern durch Leistungsträger
Um zu diesem Thema einen Beitrag zu verfassen, müssen Sie angemeldet sein. Jetzt anmelden
Gloria 21.09.2011, 09:38 Uhr Der monatl. Selbstbehalt beträgt also 2.700 für ein Ehepaar. Wir liegen mit 21 Euro darüber. Dem Amt wurde auch nachgewiesen, dass vor Ort weitere finanzielle und persönliche Leistung erbracht wird. So kümmern wir uns um den Vater (Vater v. Ehefrau) im Heim, gehen mit ihm zum Arzt usw. Haben seinen Hund überübernommen, damit der nicht im Tierheim landet, zahlen die Sterbekasse und die Grabpflege. Einkommen und o. g. Leistungen haben wir belegt. Trotzdem möchte das Amt jede Ausgabe sehen, auch Kontoauszüge, einzelne Aufwendungen für unser kreditbelastetes Haus. Obwohl das Einkommen belegt ist und es sich durch Ausgabenbelege nicht erhöht, kann das Amt jeden Ausgabebeleg einsehen? Wie kann ich mich gegen Willkür wehren bzw welcher Zwang kann gegen mich ausgeübt werden.
H-Gruenspan 21.09.2011, 20:08 Uhr Die können das auch einklagen; und was ein Arbeitnehmer
von der BRD zu erwarten hat wissen wir doch nun alle.
IHR seid auskunftspflichtig; das Amt nur im Rahmen eines
Prozesses
Egal wer Euch etwas anderes erzählt; ich wurde verklagt.
Und ruiniert
Heide 22.09.2011, 19:37 Uhr Hallo Gloria,
der/die Unterhaltspflichtige muss seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegen und beweisen.
Frage: Was wurde denn alles als abzugsfähige Positionen berücksichtigt und was nicht?
Liebe Grüße
Heide
Heide 22.09.2011, 21:34 Uhr Hallo Gloria,
nach obigen Sachverhalt sollte der/die Unterhaltspflichtige sich auf
§ 94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
berufen.
Liebe Grüße
Heide
Um zu diesem Thema einen Beitrag zu verfassen, müssen Sie angemeldet sein. Jetzt anmelden
|