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Thema: Anrechenbares Einkommen (zusätzlicher 400€ Job)
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Cally 28.02.2011, 19:26 Uhr Mir wurde heute eroffnet, dass ich vermutlich Zahlen muss.
Meine Eltern haben sich gerade geschieden, im Rentenalter.
Das Einkommen meines Vaters liegt unter der Anrechnungsgrenze und meine Mutter hat nicht genügent Rentenansprüche.
In meinem Job verdiene ich so viel, dass ich gerade so an der Grenze des Selbstbehaltes liege. Jedoch habe ich dieses Jahr zusätzlich ein 400€ Job angenommen. Wenn der mit einbezogen wird, habe ich von dem überhaupt nichts - außer Stress - und würde ihn natürlich sofort wieder aufgeben.
Ist es so, dass alles was über dem Selbstbehalt liegt abgeführt werden muss oder gibt´s da eine Staffelung?
Ich werde mich leider wohl noch näher mit dem Thema beschäftigen müssen.
Danke
Heide 11.03.2011, 12:35 Uhr Hallo cally,
du schreibst, dass das Einkommen gerade mal so die Grenze des Selbstbehalts erreicht. Das wären heute 1500 €, mit dem Nebenjob 400 € = 1900 €.
Zu prüfen ist zunächst, inwieweit die 400 € tatsächlich zum Lebensbedarf benötigt werden.
Von diesen 1900 € gibt es bestimmt noch Abzugspositionen, die dann das Einkommem mindern, wie zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen.
Gruß
Heide
Markus73 11.08.2011, 15:41 Uhr Hallo zusammen,
gibt es für die berufsbedingten Aufwendung einen Pauschalbetrag, oder kann ich den belibig hoch angeben? (sollte natürlich im Rahmen bleiben)
Gruß
Markus
Heide 04.09.2011, 16:24 Uhr Hallo,
aus einer OLG-Leitlinie ...
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziff. 10.1) angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.
10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Satz 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) angesetzt werden. Damit sind i.d.R. auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen km-Kosten.
Gruß
Heide
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