Thema: Einkommen eines Schwiegersohnes oder -tochter
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Paule 20.11.2010, 19:21 Uhr Inwieweit wird das Einkommen und Vermögen des Schwiegersohnes bei der Berechnung berücksichtigt?
Wäre schön, wenn mir hier jemand Auskunft erteilen könnte?
Paule
barbara 21.11.2010, 15:07 Uhr Das würde mich auch interessieren!
Heide 03.12.2010, 23:54 Uhr Das Einkommen eines Schwiegerkindes wir nicht direkt bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen herangezogen. Es ist abhängig, wer welchen Beitrag zum Familienbedarf bei steuert.
Allgemein wird so berechnet:
Einkommen Unterhaltspflichtiger: 700 €
Einkommen des Ehegatten: 2500 €
Zusammen: 3200 €
Anteil also: 700 € / 3200 € = 22%
Selbstbehalt: 1400 € / 1050 €
Zusammen: 2450 €
übersteigendes Einkommen: 3200 € - 2450 € = 750 €
davon 50%: 375 €
Der Selbstbehalt zusammen beträgt dann 2450 € + 375 € = 2825 €
An diesem Selbstbehalt 2825 € muss sich ein Unterhaltspflichtiger sich mit 22% beteiligen.
Also 2825 €, davon 22% = 618 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 700 € - 618 € = 82 €
Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtiger: 82 €
Liebe Grüße
Heide
Berti 05.01.2011, 15:05 Uhr Wie werden in diesem Fall zwei schulpflichtige Kinder mit einberechnet?
Gibt es dort auch einen Bausch.-Betrag, der zu den ca. 2500 Euro hinzukommt?
karli09 05.01.2011, 17:18 Uhr Verhältniss der Zuzahlung. Heide, wenn ich Ihre Rechnung richtig verstehe, müsste dann die Tochter nur 82 Euro zahlen und der Schwiegersohn bräuchte keine Zahlung zu leisten, obwohl das Einkommen des Schwiegersohnes sehr gut ist. D.h. im Umkehrschluss, je Höher das Einkommen des Schwiegersohnes, desto höher der Anteil der Tochter am Familieneinkommen, desto weniger muss die Tochter an Unterhalt zuzahlen.
florida 11.01.2011, 11:54 Uhr Berechnung? Hallo Heide,
woher kommt eigentlich in der Berechnung oben der Selbstbehalt, speziell die 1050 €; zum anderen hab' ich an anderer Stelle (eine zwar etwas ältere) Berechnung gefunden, die zu ganz anderen Ergebnissen führt
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Die Mutter lebt im Pflegeheim. 2500 Euro muss das Sozialamt zahlen. Ihre Tochter arbeitet Teilzeit für 850 Euro netto und gönnt sich ein Fitnessstudio. Ihr Mann verdient 4000 Euro netto und hat Kapitaleinkünfte von 150 Euro im Monat. Er zahlt das gemeinsame Haus ab.
Einkommen Schwiegersohn
Nettoeinkommen Schwiegersohn 4000
Kapitaleinkünfte Schwiegersohn + 150
./. Schuldentilgung (Haus) ./. 400
Einkünfte Schwiegersohn = 3750
Einkommen Tochter
Nettoeinkommen Tochter 850
./. Mitgliedschaft Fitnessstudio ./. 100
Einkünfte Tochter = 750
gemeinsames Einkommen 4500
Finanzmittel der Tochter 2250
Selbstbehalt für Tochter ./. 1250
verfügbares Einkommen der Tochter 1000
Zahlung an das Sozialamt 500
quelle: http://www.focus.de/finanzen/steuern/elternunterhalt-familienbande-verpflichten_aid_251024.html
Gruß F
Heide 11.03.2011, 12:08 Uhr Hallo Berti,
der Kinderfreibetrag richtet sich nach der Düsseldorfer-Tabelle. Dieser Koinderfreibetrag richtet sich nach dem Einkommen der Eltern.
Gruß
Heide
Heide 11.03.2011, 12:17 Uhr Hallo karli09,
Je höher das Einkommen des Ehegatten, leistet er einen höheren Beitrag zum Familienbedarf.
Ist das Einkommen des Ehegatten sehr auskömmlich, d.h. der Familienbedarf und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute, sind mit dem Einkommen des Ehegatten gedeckt, so kann das Einkommen des Pflichtigen voll zum Elternunterhalt herangezogen werden.
Gruß
Heide
Heide 11.03.2011, 12:25 Uhr Hallo florida,
die Selbstbehalte stammen aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte
Zu deiner Berechnungsweise, ….die Medien schreiben leider viel, wenn der Tag lang ist.
Bei deinem Beispiel gehört die Mitgliedschaft Fitnessstudio in den Selbstbehalt. Dieser Betrag kann nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Gruß
Heide
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